FAQs

Aktualisiert 01.07.2022

Einreichstart

Anträge können ab 04. Juli 2022 gestellt werden.

Berechtigte Organisationen

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören:
  • Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie z.B. Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
  • Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind entweder
    • mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder
    • Im Eigentum mehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind
und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
  • Politische Parteien
  • Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind
  • Beaufsichtigte Rechtsträgerinnen und Rechtsträger des Finanzsektors – wie etwa Banken, Finanzierungs- und Versicherungs-Unternehmen, Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, Wertpapier-Unternehmen und Pensionskassen
  • Gewinnorientierte Organisationen, die nicht mehrheitlich im Eigentum einer antragsberechtigten Organisation oder nicht im Eigentum mehrerer antragsberechtigter Organisationen, die gemeinsam zu 100% an der antragstellenden Organisation beteiligt sind, stehen

Ja. Ist allerdings eine Gebietskörperschaft mit mehr als 50% oder sind mehrere Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50 % beteiligt, wird kein Zuschuss gewährt.

Die Organisation muss alle zumutbaren Maßnahmen setzen bzw. gesetzt haben, um jene Kosten zu senken, die mit dem Zuschuss abgedeckt werden sollen, zum Beispiel:
  • Ansuchen um Mietzins-Senkung, wenn die gemietete Räumlichkeit nicht zur Gänze genutzt werden kann.
  • Die Organisation muss bei den Kosten für Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung oder Schutzausrüstung darauf achten, dass die Preise angemessen sind.
Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die Organisation vor dem 1. September 2021 errichtet wurde.
Die Organisation ist zahlungsunfähig und/oder überschuldet im Sinne der Insolvenzordnung (§§ 66 und 67).
Ja, alle antragsberechtigten Organisationen können einen eigenen Antrag stellen.
Bitte beachten Sie dabei: Die Eigentümer(in) muss/müssen auch den Antrag der Beteiligungs-Organisation unterschreiben.
Ja – vorausgesetzt, die Organisation hat ihren Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich und setzt ihre Tätigkeiten in Österreich.
Nein. Sollte es zu einer solchen rechtskräftigen Strafe kommen, nachdem der Zuschuss bereits beantragt und ausbezahlt wurde, ist dies unverzüglich mitzuteilen, und die Organisation ist verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen.
Nein, der Zuschuss kann auch an ein Konto einer Bank ausbezahlt werden, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat.
Nein, gemeinnützige Wohnbaugesellschaften sind nicht antragsberechtigt, da ihre Gemeinnützigkeit auf einer eigenen Rechtsgrundlage basiert und nicht auf der Bundesabgabenordnung.
Die Gemeinnützigkeit ergibt sich etwa daraus, dass eine Organisation in ihren Statuten/Satzung einen als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Zweck festlegt. Ausschlaggebend für die Gemeinnützigkeit ist unter anderem auch, dass der Zweck der Allgemeinheit zu Gute kommt und unmittelbar und tatsächlich verfolgt wird. Die Organisation darf auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein.
Bitte beachten Sie hierbei auch das Merkblatt – Formale Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.
Die genauen Kriterien finden sich in den Vereinsrichtlinien des BMF. Die genauen Kriterien finden sich in den Vereinsrichtlinien des BMF.

Art und Höhe der Unterstützung

Einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Das bedeutet, dass die Organisation das Geld nicht zurückzahlen muss – vorausgesetzt, die Organisation erfüllt alle Bestimmungen der Richtlinie.
Der Zuschuss ist die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag und ist mit 90% des Einnahmenausfalls im ersten Quartal 2022 begrenzt.
Es gilt: Die Beantragung des Struktursicherungsbeitrages ist optional, d.h. es können auch nur förderbare Kosten (ohne Struktursicherungsbeitrag) beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag kann jedoch nicht allein, sondern nur in Kombination mit förderbaren Kosten in der Höhe von zumindest 250,- Euro beantragt werden. Für den Zuschuss gilt eine Untergrenze von 250,- Euro. Wenn die errechnete Förderung unter diesem Betrag liegt, wird kein Zuschuss ausbezahlt.
Gründungsdatum vor dem 02.01.2021:
5% der Summe aus den Jahreseinnahmen 2021 und den gewährten NPO-Zuschüssen für das 1. Halbjahr 2021 sowie 4. Quartal 2021. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare  Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren.

Beispiel:
  • Gründungsdatum: 01.02.2003
  • Einnahmen 01.01.2021-31.12.2021: EUR 50.000
  • NPO-Zuschuss für das 1. HJ 2021: EUR 4.000
  • NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2021: EUR 2.000
  • Der Struktursicherungsbeitrag beträgt EUR 2.800 (0,05*56.000)
Gründungsdatum nach dem 01.01.2021: 5% des vierfachen für die Berechnung des Einnahmenausfalls herangezogenen Betrags. Der für die Berechnung des Einnahmenausfalls herangezogene Betrag ist die Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen ab Gründung bis 31.12.2021 und 25% der gewährten NPO-Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren.
  • Beispiel:
    • Gründungsdatum: 03.04.2021
    • Anzahl Tage ab Gründung bis 31.12.2021: 273
    • Einnahmen 03.04.2021 bis 31.12.2021: EUR 30.000
    • NPO-Zuschuss für das 1. Halbjahr 2021: EUR 2.000
    • NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2021: EUR 1.000
    • Für den Einnahmenausfall herangezogener Betrag: EUR 10.777,47 ((30.000/273*365/12*3) + 0,25*(2.000+1.000))
    • Der Struktursicherungsbeitrag beträgt EUR 2.155,49 (0,05*10.777,47*4)
Bitte beachten Sie: Die gewährten NPO-Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021 sind am Antragsmanager gesondert anzugeben und bei der Angabe der Einnahmen für das Jahr 2021 bzw. im Zeitraum zwischen Gründung und 31.12.2021 (für Organisationen mit Gründungsdatum nach dem 01.01.2021) und für das 1. Quartal 2022 nicht zu berücksichtigen. Außerdem gilt: Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 35.000,- Euro begrenzt und kann nur gewährt werden, wenn auch Kosten in Höhe von zumindest 250,- Euro gefördert werden.
Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie z.B. Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen.
Nein. Der Struktursicherungsbeitrag ist eine Pauschale. Es müssen keine Kosten nachgewiesen werden. Allerdings müssen die Einnahmen, auf deren Basis der Struktursicherungsbeitrag berechnet wird, belegt werden können und es müssen förderbare Kosten in der Höhe von zumindest 250,- Euro gefördert werden.
Gründungsdatum vor dem 02.01.2021: Die Förderung ist mit 90% des Einnahmenausfalls im 1. Quartal 2022 begrenzt, maximal jedoch 200.000,- Euro. Der Einnahmenausfall ist die Differenz zwischen 25% der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der NPO Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021 und den Einnahmen des 1. Quartals 2022. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren.
Beispiel:
  • Einnahmen 01.01.2021 bis 31.12.2021:EUR 50.000
  • Einnahmen 01.01.2022 bis 31.03.2022: EUR 8.000
  • NPO-Zuschuss für das 1. Halbjahr 2021: EUR 4.000
  • NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2021: EUR 2.000
  • Die Einnahmen des Vergleichszeitraums betragen EUR 14.000 (50.000+4.000+2.000)/4
  • Der Einnahmenausfall beträgt EUR 6.000 (14.000-8.000)
  • Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 5.400 (0,9*6.000)
Gründungsdatum nach dem 01.01.2021: Die Förderung ist mit 90% des Einnahmenausfalls im 1. Quartal 2022 begrenzt, maximal jedoch 200.000,- Euro. Der Einnahmenentfall ist die Differenz zwischen der Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen ab Gründung bis 31.12.2021 und 25% NPO Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021 und den Einnahmen des 1. Quartals 2022. Die genannten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind dabei vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren.

Beispiel:
  • Gründungsdatum: 03.04.2021
  • Anzahl Tage ab Gründung bis 31.12.2021: 273
  • Einnahmen 03.04.2021 bis 31.12.2021: EUR 30.000
  • Einnahmen 01.01.2022 bis 31.03.2022: EUR 5.000
  • NPO-Zuschuss für das 1. Halbjahr 2021: EUR 2.000
  • NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2021: EUR 1.000
  • Die Einnahmen des Vergleichszeitraums betragen EUR 10.777,47 ((30.000/273*365/12*3) + 0,25*(2.000+1.000))
  • Der Einnahmenausfall beträgt EUR 5.777,47 (10.777,47-5.000)
  • Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 5.199,73 (0,9*5.777,47)
  Bitte beachten Sie: Die gewährten NPO-Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021 sind am Antragsmanager gesondert anzugeben und bei der Angabe der Einnahmen für das Jahr 2021 bzw. im Zeitraum zwischen Gründung und 31.12.2021 (für Organisationen mit Gründungsdatum nach dem 01.01.2021) und für das 1. Quartal 2022 nicht zu berücksichtigen.
Ja. Es gilt:
  • Die Förderung ist mit 90% des Einnahmenausfalls im ersten Quartal 2022 begrenzt.
  • Jede Organisation erhält höchstens 200.000,- Euro.
  • Verbundene Organisationen erhalten gemeinsam höchstens 200.000,- Euro
  • Wenn die Organisation dem Beihilferecht unterliegt, gilt im Falle der De-minimis-Verordnung innerhalb des Organisationsverbunds in einem Zeitraum von drei Jahren eine beihilfenrechtliche Obergrenze von maximal 200.000,- Euro (bzw. 100.000,- Euro im Falle von Tätigkeiten im Straßengüterverkehr), maximal 20.000,- Euro für den Agrarsektor und maximal 30.000,- Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor.
Ja. Förderungen werden erst ab einem Gesamtbetrag von 250,- Euro ausbezahlt.
Nein – vorausgesetzt, die Organisation erfüllt alle Bestimmungen der Richtlinie und es liegt kein Rückforderungsgrund im Sinne der Richtlinie vor.
Ja, der Struktursicherungsbeitrag kann nur beantragt werden, wenn förderbare Kosten in der Höhe von zumindest 250,- Euro beantragt werden.

Antragstellung und Auszahlung

Im Internet auf der Website http://www.npo-fonds.at können Sie den Antrag nach einer Registrierung einreichen. Anträge auf Papier und Anträge per Mail können leider nicht entgegengenommen werden.
Der Antrag ist von jener Organisation einzureichen, bei der der förderungsrelevante Einnahmenausfall sowie die förderbaren Kosten anfallen. Es ist daher möglich, dass innerhalb einer Gruppe verbundener förderbarer Organisationen mehrere Anträge eingereicht werden, wobei in diesem Fall der maximale Förderbetrag (nach der zeitlichen Abfolge des Einlangens der Anträge) insgesamt 200.000,- Euro beträgt. Es ist nur ein Antrag pro Organisation bzw. Rechtsperson möglich, untergliederte „Sparten“ oder Teilbetriebe sind für sich genommen nicht separat antragsberechtigt.
Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die auf Grund einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapital einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).
Bitte beachten Sie, dass Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen weder als Einnahmen noch als Kosten geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten über die verbundene Organisation an den externen Vertragspartner bezahlt werden und die verbundene Organisation selbst keinen NPO-Antrag stellt. Es gilt jedenfalls der direkte Zahlungsfluss von der antragstellenden Organisation an den externen Vertragspartner.
Der Antrag ist ausschließlich in digitaler Form zugänglich. Dazu müssen Sie sich auf der Website http://www.npo-fonds.at unter dem Button „Registrieren“ und mit Ihrem Namen und Ihrer E-Mail Adresse anmelden.
Nein, je Organisation kann lediglich ein Antrag eingebracht werden.

Nein, der Antrag selbst ist kostenlos.

Allerdings müssen Sie in bestimmten Fällen Ihre Angaben von einer Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung bestätigen lassen. Dadurch können Kosten anfallen. Diese Kosten können Sie in die förderbaren Kosten einrechnen – vorausgesetzt, sie sind angemessen.

  • Ein vertretungsbefugtes Organ (z.B.: Prokuristin oder Prokurist, Obfrau oder Obmann) der Organisation.
  • Sofern zutreffend, der Eigentümer, auf dem die Antragsberechtigung der antragstellenden Organisation beruht.
  • In bestimmten Fällen: Unterschrift mit Stempel einer Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung.
Wenn die antragstellende Organisation
  • einen Zuschuss von über 6.000 Euro beantragt,
  • im Jahr 2019 Einnahmen von über 120.000 Euro erzielt hat,
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag),
  • an anderen Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern beteiligt ist,
  • selbst im Mehrheits-Eigentum einer oder insgesamt im 100% Eigentum mehrerer anderer antragsberechtigter Organisationen steht
  • oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche, Religionsgemeinschaft oder Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, ist.
Die aws ist berechtigt, von der antragstellenden Organisation darüber hinausgehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.
Der gesamte Zuschuss wird in der Regel innerhalb weniger Tage überwiesen. Wenn Rückfragen erforderlich sind, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
  • Den Antrag vollständig ausfüllen,
  • den gültigen amtlichen Lichtbild-Ausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) der im Antrag genannten vertretungsbefugten Person hochladen,
  • darauf achten, dass die Unterschriften in Lichtbild-Ausweisen mit den Unterschriften auf dem Antragsformular übereinstimmen,
  • wo nötig, die Unterschrift der Eigentümer(in) einholen,
  • wo nötig, Unterschrift und Stempel der Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung einholen.
  • Es kann digital mit Handysignatur signiert oder ausgedruckt, händisch unterschrieben und hochgeladen werden. Dokumente (als PDF) können sie beispielsweise über www.a-trust.at digital signieren.
    • Eine Unterschrift fehlt – z. B. die der vertretungsbefugten Person, der Steuerberatung bzw. Wirtschaftsprüfungoder der Eigentümer(in).
    • Der Stempel der Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung fehlt.
    • Der Lichtbild-Ausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) wurde nicht hochgeladen.
    • Am Lichtbild-Ausweis ist die Unterschrift nicht sichtbar.
    • Es wurde nicht der Lichtbild-Ausweis der im Antrag genannten vertretungsbefugten Person hochgeladen.
    • Die Unterschrift am Antragsformular und im Lichtbild-Ausweis stimmen nicht überein.
    • Im Antrag wurden fehlerhafte Daten angegeben, z.B. die Firmenbuchnummer ist nicht korrekt.
    Unterschriften müssen den Vereinsstatuten entsprechend geleistet werden, das heißt wenn in finanziellen Angelegenheiten zwei Vertreterinnen und Vertreter vorgesehen sind, müssen zwei Personen unterschreiben.

    Förderbare Kosten

    • Miete und Pacht (keine Ablösen), sofern diese von der förderwerbenden Organisation selbst zu tragen sind (siehe dazu Frage 4.18)
    • Versicherungsprämien
    • Zinsen und Finanzierungskosten-Anteile von Leasing-Raten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden
    • Andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen – vor allem Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss und Betriebskosten, jedoch keine Personalkosten
    • Kosten für die Bestätigung des Antrags durch die Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung
    • Lizenzkosten
    • Kosten für Wasser, Energie, Telekommunikation und Reinigung
    • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, die mindestens 50 % ihres Wertes verloren hat
    • Unmittelbar durch die Corona-Krise verursachte Kosten, z. B. Schutzausrüstung/Corona-Tests oder Desinfektionsmittel, Ausrüstung für Home-Office, jedoch keine Personalkosten
    • Nicht geförderte Personalkosten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
    • frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2022 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte.
    Ja, nur Kosten (frustrierte Aufwendungen) für aufgrund von behördlich oder gesetzlich gesetzten Maßnahmen abgesagte oder eingeschränkt durchführbare Veranstaltungen sind förderbar.

    Die Verschiebung einer Veranstaltung ist in diesem Zusammenhang wie eine Absage und Neudurchführung zu werten.
    Ja – die angefallenen Kosten
    • müssen betriebsnotwendig sein und
    • zwischen dem 01.01. und dem 31.03.2022 angefallen sein.
    Ausnahmen:
    • Kosten für frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, müssen vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sein.
    • Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden, Miet- und Pachtkosten, die die förderbare Organisation nicht selbst tragen muss (siehe dazu Frage 4.18) sowie Zahlungen zwischen verbundenen Organisationen (d.h. der Adressat der Rechnung des externen Vertragspartners muss jedenfalls die antragstellende Organisation selbst sein).
    • Grundsätzlich: Kosten, die im 1. Quartal 2022 angefallen sind – also von 01.01. bis 31.03.2022.
    • Ausnahmen: Frustrierte Aufwendungen für abgesagte Veranstaltungen müssen vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sein.
    Ware, die nur in einem bestimmten Zeitraum des Jahres verfügbar ist oder besonders nachgefragt wird – z. B. Frühlings- oder Sommerware. Dienstleistungen fallen jedenfalls nicht unter „saisonale Ware“.
    Ware, bei der das Haltbarkeits- oder Verfall-Datum abgelaufen ist, – und die daher nicht mehr verkäuflich ist.
    • Investitionen
    • Instandhaltungs-Kosten
    • Personalkosten (Ausnahme: Personen nach Behinderteneinstellungsgesetz)
    • Zinsen und Finanzierungskosten-Anteile von Leasing-Raten, deren zugrundeliegender Vertrag nach dem 31.12.2021 abgeschlossen wurde
    • Kosten, die vor dem 01.01.2022 angefallen sind; Ausnahme: frustrierte Aufwendungen für abgesagte Veranstaltungen dürfen vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sein.
    • Kosten, die nach dem 31.03.2022 anfallen
    • Kosten, die der Schadensminderungs-Pflicht entgegenstehen, z. B. Kosten für die Bestätigung der Steuerberatung, die nicht dem angemessenen Marktpreis entsprechen, Miet- und Pachtkosten, die die förderbare Organisation nicht selbst tragen muss (siehe dazu Frage 4.18)
    • Nicht betriebsnotwendige Kosten
    • Kosten, die durch Versicherungen oder andere Förderungen bereits abgedeckt worden sind oder noch abgedeckt werden
    • Tilgungsraten im Rahmen der Rückzahlung von Krediten – hier können nur die Zinsen gefördert werden.
    Ja, z. B. Mieten (wenn die förderbare Organisation diese selbst tragen muss, siehe dazu Frage 4.18) oder Zinsen, die wegen der Corona-Krise gestundet wurden.
    Diese Kosten können aliquot für den Betrachtungszeitraum 01.01. bis 31.03.2022 angesetzt werden.
    Unter Lizenzkosten fallen bspw. Kosten für die Nutzung von Software, Spielerlizenzen im Sportbereich, Lizenzen für die Nutzung geschützter Musik.
    Diese Kosten sind durch den Zuschuss gedeckt, wenn sie marktüblichen Preisen entsprechen und ein entsprechender Einnahmenausfall vorhanden ist. Marktübliche Preise können mittels Vergleichsangeboten nachgewiesen werden (Schadensminderungs-Pflicht).
    Keine. Ausnahmen: Der nicht anders geförderte Anteil der Personalkosten von Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
    Ja, wenn sie eindeutig dem Zweck der Organisation zuzurechnen sind.
    Bei Einnahmen-Ausgaben rechnenden Organisationen können die förderbaren Kosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, wenn das nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Spezialfall: Kosten für Veranstaltungen, die aufgrund behördlicher Maßnahmen abgesagt werden mussten (frustrierte Aufwendungen) müssen vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sein.
    Sofern es sich um eine vorsteuerabzugsberechtigte Organisation handelt, sind nur die Netto-Beträge förderbar. Bei einer Organisation, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Umsatzsteuer selbst und endgültig trägt, können die Brutto-Beträge gefördert werden.
    Bei der Förderbarkeit der Kosten wird nicht unterschieden, ob diese durch eine wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Tätigkeit der antragstellenden Organisation entstanden sind. Es gelten jedoch ggf. unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Förderung.
    Gemäß §§ 1104 bzw. 1105 ABGB kommt es für den Fall, dass das für bestimmte Geschäftszwecke gemietete Objekt nicht oder nicht vollständig entsprechend der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden darf z.B. wegen eines behördlichen Betretungsverbots), zu einer Mietzinsbefreiung oder Reduktion. In diesem Fall sind nur jene Mietkosten förderbar, die vom Mieter trotz der Reduktion zu tragen sind. Ist die Höhe der Mietreduktion im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geklärt, besteht eine nachträgliche Mitteilungspflicht.

    Einnahmen

    Einnahmen sind zum Beispiel:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Subventionen und Förderungen der öffentlichen Hand
    • Spenden
    • Leistungsentgelte
    • Entgelte aus dem Verkauf von Waren
    Nicht als Einnahmen gelten insbesondere Darlehens- und Kreditaufnahmen, Verkauf von Anlagevermögen sowie Zahlungen von verbundenen Organisationen. Dieser Einnahmenbegriff der Richtlinie gilt auch dann, wenn in der Buchhaltung der Organisation die Einnahmen zum Beispiel als „Erlöse“ dargestellt werden.

    Die zeitliche Zuordnung der Einnahmen erfolgt nach den Regeln der jeweiligen Buchhaltung der antragstellenden Organisation, d.h. bei Einnahmen/Ausgabenrechnern zählt das Datum des Zuflusses, bei einer doppelten Buchhaltung der Zeitpunkt der Rechnungslegung. Es darf nicht zu willkürlichen Verschiebungen kommen. Ein auf mehrere Jahre aktivierter Zufluss (z.B. für bauliche Maßnahmen) zählt nur im Umfang seiner Erlöswirksamkeit im Betrachtungszeitraum.

    Zu den Einnahmen zählen jeweils die gesamten Einnahmen der Rechtsperson, auch wenn diese z.B. aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit entstanden sind.

    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass untergliederte „Sparten“ oder Teilbetriebe für sich genommen nicht separat antragsberechtigt sind und die antragstellende Organisation somit auch ihre gesamten Einnahmen und nicht nur jene einzelner Teilbetriebe zu berücksichtigen hat.

    Ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds bzw. der von Finanzonline erhaltene Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen für das Jahr 2021 bzw. im Zeitraum zwischen Gründung und 31.12.2021 (für Organisationen mit Gründungsdatum nach dem 01.01.2021) und des 1. Quartals 2022 nicht zu berücksichtigen.

    Die gewährten NPO-Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021 (diese sind vorab um diesen Betrachtungszeiträumen zuordenbare Rückzahlungen und Rückforderungen exkl. allfälliger bezahlter Zinsen zu korrigieren) sind am Antragsmanager gesondert anzugeben.
    Einnahmen haben in zweierlei Hinsicht Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses:
    1. Der Zuschuss ist mit 90% des Einnahmenausfalls im ersten Quartal 2022 begrenzt.
    2. Die Einnahmen 2021 sind Berechnungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag.
    Nein, Darlehen und Kredite sind nicht Teil der Einnahmen und können auch bei der Berechnung des Struktursicherungsbeitrags nicht berücksichtigt werden.
    Leider nein.

    Denn für Organisationen mit Gründungsdatum vor dem 02.01.2021 wird der Einnahmenausfall im 1. Quartal 2022 wird mit 25% der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der NPO Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021 verglichen.

    Für Organisationen mit Gründungsdatum nach dem 01.01.2021 wird der Einnahmenausfall im 1. Quartal 2022 mit der Summe der dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen ab Gründung bis 31.12.2021 und 25% NPO Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und 4. Quartal 2021 verglichen.

    Sonstige Fragen

    Wenn dieselben Kosten durch 2 unterschiedliche Förderungen abgedeckt werden. Das widerspricht den Bestimmungen des Europäischen Beihilfenrechts und ist somit nicht erlaubt. Eine Kombination aus Umsatzersatz (Finanzonline) und Lockdown-Zuschuss (NPO-Unterstützungsfonds) bei Vereinen ist aber möglich, da sich die Bemessungsgrundlagen dieser Förderungen nicht überschneiden.
    Die Richtlinie des NPO- Fonds schließt eine Antragstellung bei anderen COVID-19 Hilfsprogrammen nicht automatisch aus, wobei die förderbaren Kosten nicht doppelt gefördert werden dürfen. Die Antragsberechtigung bei anderen Hilfsprogrammen ist aber nach den jeweils dortigen Rechtsgrundlagen zu beurteilen.

    Außerdem gilt: Hat die antragstellende Organisation oder eine mit ihr verbundene Organisation Zuschüsse aus dem NPO-Fonds erhalten, kann kein Fixkosten-Zuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus oder Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.
    Die Inanspruchnahme des Kurzarbeits-Modells ist nicht schädlich für die Antragsberechtigung einer Organisation im Rahmen des NPO-Fonds. Die förderbaren Kosten überschneiden sich nicht mit den Kosten, die durch den Zuschuss zur Kurzarbeit abgedeckt werden. Der Zuschuss zur Kurzarbeit gilt aber – wie alle anderen Förderungen der öffentlichen Hand – als Einnahme.
    • Ablehnung des Antrags
    • Rückforderung des Zuschusses
    • Strafrechtliche Konsequenzen
    • Mehrjähriger Ausschluss von allen Förderungen des Bundes
    Die Organisation kann den Antrag selbst einreichen. In bestimmten Fällen muss der Antrag jedoch von einer Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung unterzeichnet werden.
    • Wenn ein Rückzahlungs-Tatbestand vorliegt oder eintritt, muss die Förderung zurückgezahlt werden (§ 15 der Richtlinie)
    • Werden weitere öffentliche Finanzhilfen im Rahmen der Corona-Krise beantragt, muss in allen Anträgen der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds angegeben werden (§ 13 der Richtlinie).
    • Die Organisation verpflichtet sich, in Zusammenhang mit der Förderung Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren und alle Unterlagen aufzubewahren – und zwar bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Ende jenes Kalenderjahres, in dem die gesamte Förderung ausbezahlt wurde.
    Insbesondere übernimmt die Organisation folgende Verpflichtungen (§ 14 der Richtlinie):
    • Arbeitsplätze: Die antragstellende Organisation nimmt besonderen Bedacht auf den Erhalt der Arbeitsplätze, z. B. durch Kurzarbeit.
    • Einnahmen: Es werden alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um Einnahmen zu erzielen.
    • Vergütungen: Es werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ab sofort Organen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wesentlichen Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen der antragstellenden Organisation keine unangemessenen Entgelte, Entgelt-Bestandteile oder andere Zuwendungen gezahlt.
    • Rücklagen: Es werden keine Rücklagen aufgelöst, um den Bilanzgewinn zu erhöhen.
    • Aktien: Die Förderung wird nicht genutzt, um eigene Aktien zurückzukaufen.
    • Boni: Die Förderung wird nicht für Bonuszahlungen an Vorstände und Vorständinnen, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer genutzt. Für das Jahr 2022 werden Vorständinnen und Vorständen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern höchstens 50 % der Boni für das Wirtschaftsjahr 2019 bezahlt.
    • Änderungen: Die Organisation meldet sofort, wenn sich Verhältnisse ändern, die für den Erhalt dieser Förderung maßgeblich sind.
    Ja, wenn die antragstellende Organisation aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen Zuschuss beantragt und erhalten hat, ihr dieser jedoch aufgrund der anzuwendenden Richtlinien nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), muss der Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Korrekturmeldung ist bitte an info@antrag.npo-fonds.at zu übermitteln.
    Sowohl die aws als auch das zuständige Finanzamt bei einer Prüfung. Allerdings ist es zu empfehlen, die Anpassung der Satzung jedenfalls in die Wege zu leiten, wenn Mängel bestehen. Um aus formeller Sicht feststellen zu können, dass es sich bei der antragstellenden Organisation um eine NPO im Sinne der Richtlinie handelt, sind folgende Inhalte der Satzung ausschlaggebend:
    • Nichtvorliegen Gewinnorientierung (Ausschüttungsverbot)
    • Nennung des begünstigten Zwecks
    • Nennung der ideellen oder materiellen Mittel zur Zweckerreichung
    • Vorliegen einer Auflösungsbestimmung wonach das Vermögen im Falle der Auflösung und bei Wegfall des begünstigten Zweckes einem begünstigten Zweck zukommt
    Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt – Formale Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.
    Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind grundsätzlich steuerfrei. (Ausnahme: Lockdown-Zuschuss des Q4 2020)

    Beihilferecht

    Für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen Relevanz ist es ausschlaggebend herauszufinden, ob die antragstellende Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt. Weiters ist von Bedeutung, ob die wirtschaftliche Tätigkeit in Hinblick auf den Zuschuss geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und den wirtschaftlichen Wettbewerb zu verfälschen. Wenn dem so ist, unterliegt die antragstellende Organisation dem sog. Europäischen Beihilferecht, was bedeutet, dass es bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Förderung gibt.
    Unter wirtschaftlicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anzubieten. Zum Beispiel:
    • Verkauf von Eintrittskarten
    • Vermietung von Räumlichkeiten
    • Betrieb einer Vereinskantine
    • Entgeltliche Vorträge
    Die Frage kann in folgenden beispielhaften Fällen verneint werden:
    • Vereine mit überwiegend lokalem Einzugsgebiet, die kaum für Kunden/Kundinnen oder Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sind
    • kulturelle Veranstaltungen und kulturelle Einrichtungen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten von nur überwiegend lokaler und regionaler Nutzung und Auswirkung
    • Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Glaubensgemeinschaften mit überwiegend lokalem Wirkungsbereich
    Die Frage ist jedenfalls mit „Ja“ zu beantworten, wenn die Organisation in zumindest einem der folgenden Bereiche gewerbsmäßig tätig ist:
    • Vermittlung von Reisen
    • Beherbergung von TouristInnen oder Geschäftsreisenden
    • Durchführung und/oder Organisation von kommerziellen Seminaren samt Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten
    Nähere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) Punkt 6
    Bitte beachten Sie zu diesem Thema das diesbezügliche Merkblatt.

    Druckversion der FAQ für das 4. Quartal 2021

    Druckversion der FAQ für das 1. Halbjahr 2021

    Druckversion der FAQ für das 4. Quartal 2020

    Druckversion der FAQ für das 2. und 3. Quartal 2020

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